...wollen Sie mehr erfahren...
Es gibt zahlreiche Ursprungsregeln, welche in Verbindung mit dem zollfreien oder zollpräferenziellen Warenverkehr stehen:
-
Ursprung im Rahmen der Freihandelsabkommen (präferenzieller Ursprung)
Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten
Freihandelsabkommen abgeschlossen. Die Vorzugsbehandlung dieser Abkommen gilt jedoch nur für Waren, die die vorgesehen Ursprungsbestimmungen erfüllen.
-
Ursprung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS/GSP)
Das Allgemeine Präferenzsystem zugunsten der
Entwicklungsländer geht zurück auf eine Resolution der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD). Den Entwicklungsländern wird die Teilnahme am Welthandel
erleichtert und es werden von den Industrieländern einseitige Zollpräferenzen gewährt.
-
Nicht-präferenzieller Ursprung
Der nicht-präferenzielle Ursprung findet dort Anwendung, wo bei der Wareneinfuhr und -ausfuhr aussenwirtschaftliche Massnahmen (z.B. Antidumpingabgaben,
Kompensationsabgaben, Handelsembargos usw.) angewandt werden. Er steht jedoch nicht in Verbindung mit den Zollpräferenzen (präferenzieller Ursprung).
-
Herkunftsangaben auf Produkten
Herkunftsangaben auf Produkten sind Hinweise auf die geografische Herkunft der Ware. Zwischen den zollrechtlichen Ursprungsregeln und den Regeln über die
geografischen Herkunftsangaben gemäss dem Markenschutzgesetz gibt es grundlegende Unterschiede. So gehören die geografischen Herkunftsangaben zum Kennzeichenrecht. Dieses schreibt vor, dass
die verwendeten Herkunftsangaben zutreffen müssen, um zu einem lauteren und unverfälschtem Wettbewerb beizutragen. Die Herkunftsangaben gewährleisten etwa, dass nur Produkte, die aus einem
festgelegten geografischen Gebiet stammen und der Qualität sowie dem Ruf des Wirtschaftsstandortes `Schweiz`entsprechen, mit Angaben wie `Schweiz`, `Swiss`oder ähnlichen Hinweisen auf die
Schweiz versehen werden dürfen.
Bei den Freihandelsabkommen können zwischen vier Hauptgruppen unterscheiden werden:
-
Multilaterale Abkommen
-
Bilaterale Abkommen
-
Abkommen im Pan-europäischen Freihandelssystem
-
Abkommen im Pan-Euro-Mediterranen Freihandelssystem
Bei diesen Abkommen ist es wichtig, dass auf der Handelsrechnung welcher der Lieferung beiliegt eine gültige Ursprungserklärung eingefügt wird.
Nur so wird sichergestellt, dass der Importeur in den Genuss der Zollreduktion oder -befreiung kommt. Wenn der Exporteur kein ermächtigter Ausführer ist, muss ab einem gewissen Wert ein EUR.1
oder EUR.MED ausgestellt werden und von der örtlichen Handelskammer beglaubigt werden.
...wollen Sie mehr erfahren...